Geplante Photovoltaik-Anlagen
Sie möchten auf Ihrem Dach eine Photovoltaik-Anlage errichten? Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen für Sie als zukünftigen Solarstrom-Erzeuger:
Bestehende Photovoltaik-Anlagen
50,2 Hertz-Nachrüstung (SysStabV:)
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu der "50,2 Hertz-Problematik": "50,2 Hertz-Problem"
Vergütung für Stromeinspeisung in das Netz nach gesetzlicher Regelung:
(§32 und §33 Abs. 1 EEG)
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Datum der Inbetriebnahme |
Dach- / Gebäudeanlage |
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< 30 kWp |
> 30 kWp |
> 100 kWp |
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2005 |
54,53 |
51,87 |
51,30 |
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2006 |
51,80 |
49,28 |
48,74 |
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2007 |
49,21 |
46,82 |
46,30 |
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2008 |
46,75 |
44,48 |
43,99 |
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2009 |
43,01 |
40,91 |
39,58 |
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ab 1.01.2010 |
39,14 |
37,23 |
35,23 |
Selbstverbrauch (§33 Abs. 2 EEG): (Stand 24.10.2011 - alle Angaben ohne Gewähr!)

Anlagen ab 01.04.2012 Das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien (sog. PV-Novelle bzw. EEG 2012-II) ist im Bundesgesetzblatt am 23.8.12 (Nr. 38) veröffentlicht worden. Das Gesetz tritt im Wesentlichen rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft.
Monatliche Degression, keine Vergütung für Selbstverbrauch und Begrenzung auf 90 % der Vergütung für Anlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden größer 10 kWp und kleiner 1.000 kWp sind bei dem Änderungsgesetz die wesentlichen Veränderungen bei den Vergütungsregelungen.

Die Vergütungen verstehen sich in Cent / kWh. Das Jahr der Inbetriebnahme entscheidet über die Höhe der Vergütung für die nächsten 20 Jahre. Vergütungen für Freiflächen- und Fassaden-Anlagen finden sie in obiger "Information für Photovoltaik-Einspeiser".
Vergütungs-Abschlagszahlungen des Netzbetreibers SV Seebruck: Der VNB zahlt monatlich einen Abschlagsbetrag für die gesetzlich garantierte Vergütung für den jeweiligen Vormonat an die Anlagenbetreiber. Die Höhe des Abschlagsbetrages variiert je nach im Vormonat erfolgter Sonneneinstrahlung (Berechnung nach sog. "Referenzmessverfahren"). Im Dezember erfolgt die Jahresablesung mit darauffolgender Jahresabrechnung der tatsächlichen Jahreseinspeisung.
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